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   BGH, 05.06.1985 - 2 StR 167/85   

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https://dejure.org/1985,2361
BGH, 05.06.1985 - 2 StR 167/85 (https://dejure.org/1985,2361)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1985 - 2 StR 167/85 (https://dejure.org/1985,2361)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - 2 StR 167/85 (https://dejure.org/1985,2361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 562
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 73/60

    Zulässigkeit eines Tonbandes - Einverständnis des Angeklagten - Polizeibeamter

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - 2 StR 167/85
    Völlig ungeeignet ist das Beweismittel lediglich dann, wenn auszuschließen ist, daß sich der Gutachter zur vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußeren kann (vgl. BGHSt 14, 339 [342]).
  • BGH, 15.06.1984 - 5 StR 359/84

    Zur Geeignetheit eines Sachverständigengutachtens bei der Sachauflklärung

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - 2 StR 167/85
    c) Geeignet ist ein Sachverständiger als Beweismittel vor allem auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 5 StR 359/84).
  • BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07

    Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute

    Geeignetes Beweismittel ist er auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ 1985, 562; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6, 14 und 16).
  • BGH, 01.12.1989 - 2 StR 541/89

    Voraussetzungen für die völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels - Möglichkeit

    Mit dieser Begründung verkennt das Landgericht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGH Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75; BGH StV 1983 S. 318; BGH StV 1984 S. 231 ff.; BGH NStZ 1984 S. 564; BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 StR 167/85 bei Dallinger MDR 1985 S. 796; BGH NStZ 1985 S. 562; BGHSt 14, 339, 342).

    Auch kann der Sachverständige bei vorhandenen Anknüpfungstatsachen in der Lage sein, Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen darzustellen, die die unter Beweis gestellte Behauptung wahrscheinlicher machen (KK Herdegen § 244 Rdn. 77 m.w.N.; BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 StR 167/85 am angegebenen Ort; BGH NStZ 1985 am angegebenen Ort).

  • OLG Hamm, 12.06.2002 - 3 Ss 320/02

    Straßenverkehrsgefährdung, Sachverständiger, geeignetes Beweismittel

    Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist jedoch schon für den Fall gegeben, dass eine Stellungnahme (zunächst nur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die aufgestellten Beweisbehauptungen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 562).

    Deshalb ist ein Sachverständiger bereits ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlussfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH NStZ 1985, 562).

  • OLG Hamm, 27.10.1998 - 4 Ss 1097/98

    Sachverständigengutachten, Ungeeignetheit, Verfahrensrüge

    Die Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung des Gutachters ist jedoch schon für den Fall gegeben, dass eine Stellungnahme (zunächst nur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen bedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die aufgestellten Beweisbehauptungen haben (vgl. BGH, NStZ 1985, 562).

    Deshalb ist ein Sachverständiger bereits ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlußfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.1984 in 5 StR 359/84, zitiert bei BGH, NStZ 1985, 562).

  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 63/87

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit

    Diese Möglichkeiten verbieten es, das Gutachten eines Brandsachverständigen als ungeeignetes Beweismittel zu werten (BGH NStZ 1985, 562).
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